Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 25. August 2019 und vom 27. August 2019 weitere Unterlagen zu den Akten, darunter insbesondere das Original der Rechnung des Regierungsstatthalteramtes für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Regierungsstatthalteramt beantragte mit Stellungnahme vom 10. September 2019 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Dasselbe beantragte sinngemäss auch die Gemeinde mit Eingabe vom 30. September 2019.