5. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 11. August 2019 Beschwerde bei der BVE ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. Juli 2019, namentlich im Kostenpunkt. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, er habe bei der Beschaffung bzw. Erstellung der notwendigen Unterlagen keine Unterstützung erhalten. Die Grundeigentümerin habe die Unterschrift auf dem Baugesuch verweigert. Dafür trage der Beschwerdeführer keine Verantwortung, weshalb ihm keine Kosten auferlegt werden dürften.