Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, innert 10 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte gegen diese Verfügung Beschwerde bei der BVE ein. Auf diese trat die BVE mit Entscheid vom 16. Juli 2019 (RA Nr. 110/2019/102) nicht ein, weil sie den formellen Anforderungen an eine Beschwerde, namentlich hinsichtlich Anträgen und Begründung, nicht genügte und zudem die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung nicht erfüllt waren.