Dem Beschwerdeführer komme somit ─ unabhängig von der schriftlichen Zustimmung der Grundeigentümerin ─ ein schützenswertes Interesse am Baubewilligungsverfahren zu. Die fehlende Unterschrift der Grundeigentümerin stelle somit keinen Mangel dar, welcher das Eintreten auf das Baugesuch hindere. Die BVE hiess die Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurück.