1. Der Beschwerdeführer beantragte mit nachträglichem Baugesuch vom 16. März 2018 die Bewilligung der Umnutzung der Liegenschaft Roggwil Gbbl. Nr. D.________ in eine Reparaturwerkstatt. Die Gemeinde teilte ihm mit, das Gesuch sei unvollständig, insbesondere weil die Unterschrift der Grundeigentümerin fehle. Da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung der Gemeinde kein verbessertes Baugesuch einreichte, RA Nr. 110/2019/145 Seite 2 von 15 schrieb die Gemeinde das Baugesuchsverfahren mit Verfügung vom 4. Juni 2018 ab und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an.