Darin sind besondere Umstände zu sehen die es rechtfertigen, nur die Hälfte der Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdeführenden haben somit Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu tragen. Sie haften dafür solidarisch für den ganzen Betrag (Art. 106 VRPG) c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 22. Juli 2019 wird von Amtes wegen folgendermassen ergänzt: «4.1.4 Sondernutzungskonzession