Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Im vorliegenden Fall unterliegen die Beschwerdeführenden. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die BVD von Amtes wegen beim Gemeinderat einen Amtsbericht zur Sondernutzungskonzession einholen musste und dass die Bewilligung gestützt darauf mit einer Befristung zu ergänzen ist. Darin sind besondere Umstände zu sehen die es rechtfertigen, nur die Hälfte der Verfahrenskosten zu erheben.