a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Vorhaben grundsätzlich zu Recht bewilligt hat. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Sondernutzungskonzession wird aber von Amtes wegen mit einer Befristung versehen. b) Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 bis 4'000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV37). Die gesamte Pauschalgebühr kann angemessen erhöht werden, wenn mehrere Parteien gemeinsam Beschwerde führen (Art. 20 Abs. 2 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.00 festgelegt.