4.4 des Dispositivs angewiesen, den Beschwerdeführenden den Baubeginn unter Hinweis auf die dreimonatige Klagefrist mitzuteilen. Ob die Beschwerdeführenden ihre Lastenausgleichsansprüche rechtzeitig und formrichtig angemeldet haben, ist ebenso wenig im Baubewilligungs- oder Baubeschwerdeverfahren zu prüfen, wie die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Lastenausgleichspflicht besteht. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 8. Zusammenfassung und Kosten