c) Es trifft zu, dass in der zweiten Publikation der Hinweis fehlte, allfällige Lastenausgleichsansprüche seien innert der Einsprachefrist anzumelden. Die Vorinstanz begründete dies im angefochtenen Entscheid damit, dass es keiner Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten der Raumhöhe bedürfe. Was an dieser Begründung unklar sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden zusammen mit ihrer Einsprache auch ein Lastenausgleichsbegehren angemeldet und die Vorinstanz hat die Gemeinde in Ziff. 4.4 des Dispositivs angewiesen, den Beschwerdeführenden den Baubeginn unter Hinweis auf die dreimonatige Klagefrist mitzuteilen.