Da es sich um die erstmalige Bewilligung einer ballistischen Bewachungskabine am fraglichen Standort handelt, erscheint es als gerechtfertigt, die Sondernutzungskonzession nach einer gewissen, nicht allzu langen Zeit zu prüfen. Die vom Gemeinderat vorgeschlagene Frist von fünf Jahren erscheint unter diesen Umständen als angemessen. Die Gesamtbewilligung wird deshalb mit einer entsprechenden Befristung ergänzt. 7. Lastenausgleich 35 Vorakten pag. 033 12/15 BVD 110/2019/143