f) Gemäss Art. 70 Abs. 2 Satz 1 SG ist die Sondernutzungskonzession zu befristet. Der Gemeinderat schlägt in seinem Amtsbericht eine Frist von drei bis fünf Jahren vor. Der Beschwerdegegner hat grundsätzlich nichts gegen eine Befristung der Sondernutzung einzuwenden. Er bevorzugt aber eine möglichst lange Dauer von mindestens zehn Jahren. Die Beschwerdeführenden halten demgegenüber eine Befristung nicht für sinnvoll. Da es sich um die erstmalige Bewilligung einer ballistischen Bewachungskabine am fraglichen Standort handelt, erscheint es als gerechtfertigt, die Sondernutzungskonzession nach einer gewissen, nicht allzu langen Zeit zu prüfen.