Liegenschaften, insbesondere diejenige der Beschwerdeführenden 1 und 2. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden eine solche permanente polizeiliche Überwachung als einen gravierenden Eingriff in ihre Privatsphäre empfinden. Die Bewachungskabine wirkt nicht diskret, sondern ist deutlich als solche zu erkennen. Es ist deshalb verständlich, dass die Sicherheitsmassnahmen im Quartier Unbehagen erzeugen und als Belästigung empfunden werden. Die entgegenstehenden privaten Interessen dürfen deshalb zwar nicht unterschätzt werden.