Der Entscheid des Gemeinderats, die ballistische Kabine am fraglichen Standort auf der Gemeindestrasse zuzulassen, stützt sich somit auf sachliche Kriterien. Das gewichtige öffentliche Interesse an der Erfüllung der völkerrechtlichen Schutzpflichten überwiegt das allenfalls entgegenstehende Interesse des Ortsbildschutzes deutlich.