Aufgrund dieser Einschätzung übernehmen die kantonalen und städtischen Polizeikorps entsprechende Schutzmassnahmen. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen und die Vorgaben des Bundessicherheitsdiensts entbinden zwar nicht davon, die nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligungen einzuholen. Allerdings darf die Anwendung kantonalen oder kommunalen Rechts nicht dazu führen, dass Bauvorhaben zum Schutz einer Botschaft verunmöglicht werden.34 31 Ortspolizeireglement der Gemeinde Muri bei Bern vom 22. Oktober 1985 (OPR) 32 Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01), nachfolgend: Wiener