d) Art. 22 Ziff. 2 des Wiener Übereinkommens32 verpflichtet den Empfangsstaat, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten der diplomatischen Mission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 22 Abs. 1 BWIS33 sorgt das Bundesamt für Polizei (fedpol) in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden unter anderem für den Schutz der Personen und Gebäude, für welche der Bund völkerrechtliche Schutzpflichten erfüllen muss.