Es werde auf den Bericht der Bauverwaltung und der beiden darin verlangten Auflagen verwiesen. Darüber hinaus erscheine es als angezeigt, die Bewilligung zu befristen, um nach Ablauf einer zu definierenden Zeit die Abwägung der Interessen zu wiederholen, da diese grundsätzlich der Veränderung unterliegen würden.