Die resultierenden Einschränkungen der übrigen Nutzer des öffentlichen Raums erschienen überblickbar und könnten im Bedarfsfall auch nachträglich durch geeignete Massnahmen der Bauverwaltung weiter reduziert werden. Sofern im Rahmen des koordinierten Verfahrens die Interessenabwägung kein Überwiegen der privaten Interessen über die mit dem Baugesuch verfolgten Interessen von Bund und Kanton ergäbe, stehe aus Sicht der Gemeinde als Strasseneigentümerin der Erteilung einer Sondernutzungsbewilligung nichts entgegen. Es werde auf den Bericht der Bauverwaltung und der beiden darin verlangten Auflagen verwiesen.