Unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des kommunalen öffentlichen Interesses könne nicht davon gesprochen werden, dass am fraglichen Ort grosse öffentliche Interessen der Aufstellung der ballistischen Kabine entgegenstünden. Die resultierenden Einschränkungen der übrigen Nutzer des öffentlichen Raums erschienen überblickbar und könnten im Bedarfsfall auch nachträglich durch geeignete Massnahmen der Bauverwaltung weiter reduziert werden.