c) In seinem Amtsbericht vom 7. Januar 2020 teilt der Gemeinderat mit, er habe sich mangels Zuständigkeit nicht zu den mit dem Baugesuch verfolgten Interessen völkerrechtlicher und sicherheitspolitischer Art zu äussern. Die dem Vorhaben allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen würden von den Beschwerdeführenden direkt geltend gemacht. Unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des kommunalen öffentlichen Interesses könne nicht davon gesprochen werden, dass am fraglichen Ort grosse öffentliche Interessen der Aufstellung der ballistischen Kabine entgegenstünden.