öffentlichen Strassen, ist eine Konzession des zuständigen Gemeinwesens erforderlich (Art. 70 Abs. 1 SG). Die Sondernutzungskonzession ist befristet. Sie kann erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden (Art. 70 Abs. 2 SG). Der Entscheid über die Erteilung der Konzession ist ins Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Gemeindestrasse handelt, bestimmt das Recht der Gemeinde Muri die zuständige Behörde. Gemäss Art.