b) Die öffentlichen Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von allen unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden (Art. 65 Abs. 1 SG). Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse ist zumindest bewilligungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 SG). Liegt eine Sondernutzung vor, wie beispielsweise bei Bauten und Anlagen auf 30 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 7/8 N. 13 Bst. d, mit weiteren Hinweisen; BVR 2008 S. 332 E. 6.7