Gemäss Amtsbericht der Bauverwaltung vom 20. November 2018 bleibt für die Durchfahrt eine Strassenbreite von 3.50 m. Dies wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Die Strassenpolizeibehörde der Gemeinde hat dem Vorhaben zugestimmt. Anhaltspunkte, dass das Bauvorhaben die Verkehrssicherheit gefährden oder den betrieblichen Strassenunterhalt in Frage stellen würde, sind keine ersichtlich. Insbesondere genügt die verbleibende Strassenbreite für die Durchfahrt. Im Übrigen kann auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Sondernutzungskonzession