a und Art. 3 Abs. 3 SVG27), kann es eine Fläche, die bisher dem Verkehr gewidmet war, einer anderen Zweckbestimmung zuführen.28 Zu berücksichtigen ist dabei einzig, dass Anstösserinnen und Anstösser nicht ersatzlos vom Zugang zum öffentlichen Strassennetz abgeschnitten werden dürfen (vgl. Art. 85 Abs. 4 SG).29 Ein Bauvorhaben, das auf die Erschliessung benachbarter 25 Vgl. dazu Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020,