Insbesondere muss auf Erschliessungsstrassen die Verkehrssicherheit sichergestellt sein, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Anforderungen einer bestehenden Strasse (Art. 5 BauV) oder einer neuen Strasse (Art. 6 ff. BauV) massgebend sind. Hingegen gibt es keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Verkehrsanlagen gebaut oder bestimmte Flächen dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden. Das Gemeinwesen ist auch nicht verpflichtet, bestehende Strassenflächen im bisherigen Umfang dem Verkehr zu erhalten. Sofern es sich nicht um Durchgangsstrassen handelt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG27)