b) Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Laut Art. 21 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Insbesondere muss auf Erschliessungsstrassen die Verkehrssicherheit sichergestellt sein, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Anforderungen einer bestehenden Strasse (Art. 5 BauV) oder einer neuen Strasse (Art. 6 ff.