Das Bauvorhaben soll nicht in der Landhauszone, sondern auf einer Verkehrsanlage der Gemeinde erstellt werden. Für die gegenüber Nachbargrundstücken und gegenüber anderen Bauten und Anlagen einzuhaltenden Abstände sind deshalb nicht die Bauabstände gemäss GBR massgebend, sondern es ist zu prüfen, ob der ballistische Bewachungskabine am fraglichen Standort gestützt auf Art. 70 SG26 eine Sondernutzungskonzession erteilt werden kann. 5. Behinderung des Verkehrs