in Art. 67 GBR festgelegten Grenzabstände zu wahren. In der Landhauszone gilt danach ein kleiner Grenzabstand von 6.0 m. Unbewohnte An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren bestimmt sind, dürfen bis 2 m an die nachbarliche Grenze reichen, sofern ihre mittlere Gebäudehöhe 4 m und ihre Grundfläche 60 m2 nicht übersteigt (Art. 23 Abs. 1 GBR). Privilegiert sind nur unbewohnte An- und Nebenbauten. Da die ballistische Bewachungskabine dem zeitweisen Aufenthalt des Personals dient und klimatisiert ist, dürfte sie ähnlich wie eine Gartenhalle oder eine gedeckter Sitzplatz als bewohnt zu qualifizieren sein.25