Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, dass es sich bei der ballistischen Kabine nicht um einen Arbeitsraum im Sinn von Art. 63 Abs. 2 BauV handelt. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich das Bewachungspersonal möglicherweise nicht nur bei ausserordentlichen Ereignissen, sondern, wie die Beschwerdeführenden an anderen Standorten beobachtet haben bzw. vermuten, auch zum Schutz vor winterlichen Verhältnissen, Regen oder Hitze zeitweise in der Kabine aufhalten wird. Es bedarf folglich keiner Ausnahme von Art. 67 Abs. 1 BauV.