Anderweitige Arbeiten würden darin keine verrichtet. Mit diesen Angaben, auf die er zu behaften ist, umschreibt der Beschwerdegegner die zu bewilligende Nutzung näher. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die geplante Bewachungskabine in erster Linie dem Schutz des Bewachungspersonals dient und nicht zum dauernden Aufenthalt zu Arbeitszwecken bestimmt ist. Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, dass es sich bei der ballistischen Kabine nicht um einen Arbeitsraum im Sinn von Art. 63 Abs. 2 BauV handelt.