dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sei. Unter Arbeitsräumen sind alle Räume mit festen gewerblichen Arbeitsplätzen verstanden, wie Büros, Praxisräume, Verkaufslokale, Werkstätten, Fabrikationsräume (Art. 63 Abs. 2 BauV). Gemäss Angaben des Beschwerdegegners gehören zur Ausstattung der ballistischen Sicherheitskabine ein Korpus, eine Stehhilfe sowie ein Heiz-/Klimagerät. Die Kabine diene hauptsächlich dem Schutz des Bewachungspersonals vor Beschuss durch Langwaffen. Es handle sich um eine geschützte Rückzugsmöglichkeit bei ausserordentlichen Ereignissen während der Bewachungsaufgabe. Anderweitige Arbeiten würden darin keine verrichtet.