b) Zum Wohnen oder Arbeiten bestimmte Bauten und Anlagen müssen dauernd den gesundheitlichen Anforderungen genügen (Art. 21 Abs. 2 BauG). Die gesundheitspolizeilichen Vorschiften werden in Art. 62 ff. BauV24 näher ausgeführt. Unter anderem müssen Wohn- und Arbeitsräume wenigstens eine lichte Höhe von 2.3 m aufweisen (Art. 67 Abs. 1 BauV). Die ballistische Sicherheitskabine weist lediglich eine lichte Höhe von 2.25 m auf. Aus diesem Grund stellte der Beschwerdegegner zusammen mit dem ursprünglichen Gesuch auch ein Ausnahmegesuch gemäss Art. 26 BauG für die Abweichung von dieser Bestimmung mit der Begründung, es handle sich um eine zertifizierte Kabine mit Fixabmessungen, die nicht zum