a) Die Beschwerdeführenden machen gelten, die Bewachungskabine sei ein Arbeitsraum. Es handle sich dabei nicht um eine Nebenbaute zu einer Strasse. Die Bewachungskabine sei auch nicht unbewohnt, weshalb nicht der privilegierte Grenzabstand von 2 m, sondern der normale Grenzabstand von 6 m gelte. Gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführenden 1 und 2 werde lediglich ein Abstand von 3.75 m eingehalten.