e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gemeinderat zuständig war, das Baugesuch namens der Gemeinde als Grundeigentümerin zu unterzeichnen. Ein Anspruch auf eine Stellungnahme des Gemeinderats lässt sich weder aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör noch aus den einschlägigen Bestimmungen der Baugesetzgebung ableiten. Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren erfolgt die Aufforderung, sich gegebenenfalls an einem Verfahren als Einsprecherin oder Einsprecher zu beteiligen, mit der Bekanntmachung. Eine zusätzliche Einladung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Beschwerde erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet. 4. Bewohnte oder unbewohnte Nebenbaute