Eine (zusätzliche) direkte Mitteilung an betroffene Nachbarinnen und Nachbarn oder zur Einsprache befugte private Organisationen ist in diesem Fall gesetzlich nicht vorgesehen. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ist der Hinweis der Vorinstanz auf die Einsprachemöglichkeiten des Quartierleists deshalb nicht unsachlich und unpassend, sondern korrekt. 21 BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen 22 Baureglement der Einwohnergemeinde Muri bei Bern vom 6. Juni 1993 (GBR) 23 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)