16 Abs. 2 BewD). Einspracheberechtigte können innert 30 Tagen der ersten Veröffentlichung schriftlich und begründet Einsprache erheben (Art. 31 BewD). Im vorliegenden Fall liess die Vorinstanz das verbesserte Baugesuch in den Anzeigern Region Bern vom 5. und 10. April 2018 publizieren. Zudem wurde das Vorhaben profiliert. Damit sind die Anforderungen von Art. 35 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 und 2 BewD an die Bekanntmachung eines Baugesuchs erfüllt. Eine (zusätzliche) direkte Mitteilung an betroffene Nachbarinnen und Nachbarn oder zur Einsprache befugte private Organisationen ist in diesem Fall gesetzlich nicht vorgesehen.