Die Veröffentlichung erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des amtlichen Anzeigers (Art. 26 Abs. 2 BewD). Das Gesuch, die dazugehörigen Pläne und die weiteren Unterlagen sind bis zum Ablauf der Einsprachefrist bei der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme aufzulegen (Art. 28 BewD). Zudem hat die Bauherrschaft zugleich mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zumachen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BewD). Die Profile sind stehenzulassen, bis über das Bauvorhaben endgültig entschieden ist (Art. 16 Abs. 2 BewD).