47 OG und Art. 82 GBR). d) Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG23 verlangt, dass das Beschwerderecht Dritter (Nachbarn, Mieter, Schutzorganisationen usw.) im Baubewilligungsverfahren tatsächlich gewährleistet ist. Dies bedingt, dass die Beschwerdeberechtigten über ein Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt werden. Die Modalitäten der Bekanntmachung des Baugesuchs sind im BewD geregelt (vgl. Art 35 Abs. 1 BauG). In der Regel macht die Baubewilligungsbehörde das Gesuch durch Veröffentlichung bekannt (Art. 26 Abs. 1 BewD). Die Veröffentlichung erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des amtlichen Anzeigers (Art. 26 Abs. 2 BewD).