Ob die Bauverwaltung bzw. der Bauinspektor zuständig war, diesen Beschluss dem Regierungsstatthalteramt im Rahmen von Amtsberichten mitzuteilen, kann offengelassen werden. Selbst wenn die fraglichen Amtsberichte von einer nicht zeichnungsberechtigten Person unterschrieben worden wären, stünde die Aufhebung des Gesamtentscheides ausser Frage, da Verfahrensleitung und Entscheidkompetenz nicht bei der Gemeinde, sondern beim Regierungsstatthalteramt lag. Ein Anspruch auf eine Stellungnahme des Gemeinderats lässt sich hingegen weder aus der kantonalen Baugesetzgebung noch aus den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinde Muri ableiten (vgl. zum Gemeinderecht insbesondere Art. 47 OG und Art.