Wenn das Regierungsstatthalteramt Baubewilligungsbehörde ist, hat die Gemeindebehörde somit lediglich ein Antrags- und Äusserungsrecht. Zuständige Behörde dürfte im vorliegenden Fall wohl die Baukommission sein (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 2 GBR22). Gemäss den Angaben in den Amtsberichten der Bauverwaltung hat sich die Baukommission denn auch mehrmals mit dem Bauvorhaben befasst und beschlossen, dessen Bewilligung zu beantragen. Ob die Bauverwaltung bzw. der Bauinspektor zuständig war, diesen Beschluss dem Regierungsstatthalteramt im Rahmen von Amtsberichten mitzuteilen, kann offengelassen werden.