Ist das Regierungsstatthalteramt zuständige Baubewilligungsbehörde, lädt es die Gemeindebehörde zur Stellungnahme ein. Diese stellt Antrag und macht namentlich auf Tatsachen aufmerksam, die der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehen (vgl. Art. 20 BewD). Nach Ablauf der Einsprachefrist stellt die Baubewilligungsbehörde den Gesuchstellenden und den betroffenen Behörden ein Doppel der Einsprachen zu und gibt ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 BewD). Wenn das Regierungsstatthalteramt Baubewilligungsbehörde ist, hat die Gemeindebehörde somit lediglich ein Antrags- und Äusserungsrecht.