c) Sobald sie Einsprache eingereicht haben, sind die Einsprechenden im Baubewilligungsverfahren Partei.18 Es kommen ihnen deshalb die entsprechenden Rechte zu. Dazu gehört insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG. Dieser gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern.