Mit der fraglichen Unterschrift hat der Gemeinderat einzig die Zustimmung des Grundeigentümers zum Baugesuch erteilt (vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 BewD15). Dass diese Kompetenz den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern bzw. dem Grossen Gemeinderat oder einem anderen Organ der Gemeinde zukommen würde, lässt sich der GO nicht entnehmen. Somit war der Gemeinderat zuständig, das Baugesuch im Namen der Gemeinde als Grundeigentümerin zu unterzeichnen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und 3 GO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OV16). Im Übrigen wäre für die Erteilung der im ursprünglichen Baugesuch beantragten Ausnahme nach Art. 26 BauG von der Bestimmung von Art.