Ob der Gemeinderat im Zusammenhang mit dem vorliegenden Baubewilligungsverfahren seinen Informationspflichten gemäss Art. 48 GO14 hinreichend nachgekommen sei, kann deshalb nicht im Baubeschwerdeverfahren geprüft werden (vgl. dazu Erwägung 2 Buchstabe c). Beim von den Beschwerdeführenden erwähnten Ausnahmegesuch, das der Gemeinderat am 24. Februar 2018 (richtig: 26. Februar 2018) gutgeheissen haben soll, handelt es sich bloss um die dritte Seite des Baugesuchsformulars 1.0. Mit der fraglichen Unterschrift hat der Gemeinderat einzig die Zustimmung des Grundeigentümers zum Baugesuch erteilt (vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 BewD15).