b) Was den Rückweisungsantrag betrifft, kann auf das in Erwägung 2 Buchstabe b Ausgeführte verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführenden die Informationstätigkeit des Gemeinderats bemängeln, handelt es sich nicht um eine baurechtliche, sondern um eine aufsichtsrechtliche Frage. Ob der Gemeinderat im Zusammenhang mit dem vorliegenden Baubewilligungsverfahren seinen Informationspflichten gemäss Art. 48 GO14 hinreichend nachgekommen sei, kann deshalb nicht im Baubeschwerdeverfahren geprüft werden (vgl. dazu Erwägung 2 Buchstabe c).