Mit ihren Schlussbemerkungen hätten die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Stellungnahme des Gemeinderats erhoben und die Verweigerung einer solchen Stellungnahme bekämpft. Die Vorinstanz habe dazu festgehalten, die Baupolizeibehörde Muri habe sich bereits grundsätzlich zu den Einspracherügen geäussert. Das fragliche Schreiben stamme von der Bauverwaltung Muri. Wenn in der Gemeinde Muri ein Geschäft dem Gemeinderat zur Zustimmung überwiesen werde, stehe es einer nachgeordneten Stelle nicht zu, in einem Rechtsstreit selbstständig die Aussage zu verweigern.