Die Beschwerdeführenden konnten von ihrem Einsprache- und Beschwerderecht Gebrauch machen und ihre Rügen gegen das Bauvorhaben vortragen. Aus der mangelhaften Bekanntmachung ist ihnen ebenso wenig ein Nachteil entstanden wie aus der als beschönigend empfundenen Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid. Die Beschwerde erweist sich deshalb in diesem Punkt als unbegründet. 3. Stellungnahme des Gemeinderats