Die Vorinstanz veranlasste daraufhin die Profilierung des Vorhabens und liess es mit der korrekten Umschreibung neu publizieren. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht kritisieren, waren die ursprüngliche Baueingabe, der erste Amtsbericht der Gemeinde und die erste Bekanntmachung des Vorhabens somit fehlerhaft. Dies bleibt im vorliegenden Fall jedoch folgenlos, weil der Mangel im vorinstanzlichen Verfahren korrigiert wurde. Die Beschwerdeführenden konnten von ihrem Einsprache- und Beschwerderecht Gebrauch machen und ihre Rügen gegen das Bauvorhaben vortragen.