Es ist unbestritten, dass die Umschreibung des Bauvorhabens sowohl im ursprünglichen Baugesuchsformular als auch in der ersten Baupublikation falsch war und dass das Vorhaben anlässlich der ersten Bekanntmachung nicht profiliert wurde. Nachdem die Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 diesen Sachverhalt in ihren ersten Einsprachen bemängelt hatten, räumte die Gemeinde in ihrem Amtsbericht vom 20. November 2018 ein, dass die Beschreibung des Bauvorhabens nicht korrekt sei und der Beschwerdegegner reichte ein verbessertes Baugesuch ein. Die Vorinstanz veranlasste daraufhin die Profilierung des Vorhabens und liess es mit der korrekten Umschreibung neu publizieren.