d) Die Beschwerdeführenden verlangen hauptsächlich Ergänzungen und Korrekturen der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid. Diese haben jedoch weder Verfügungscharakter noch sind sie entscheidrelevant. Es ist unbestritten, dass die Umschreibung des Bauvorhabens sowohl im ursprünglichen Baugesuchsformular als auch in der ersten Baupublikation falsch war und dass das Vorhaben anlässlich der ersten Bekanntmachung nicht profiliert wurde.